§ 736b BGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 736b. Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren.
(1) [1] Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. [2] Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.

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