§ 74 BGB. Auflösung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [30. September 2009]
    1§ 74. 2Auflösung. 
        
            (1) [1] Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. 3[2] (weggefallen)
        
        
            (2) [1] Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. [2] Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 17, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
 - 4. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 17, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.