§ 742 BGB. Gleiche Anteile

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 742. Gleiche Anteile § 742
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 742. Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Theilhabern gleiche Antheile zustehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.