§ 743 BGB. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 743. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis | § 743 |
(1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte. | (1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte. |
(2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. | (2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 743.
(1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
(2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.