§ 747 BGB. Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 747. Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände § 747
[1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. [1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 747. [1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 747 BGB

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