§ 747 BGB. Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 747. Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände | § 747 |
[1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. | [1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 747. [1] Jeder Theilhaber kann über seinen Antheil verfügen. [2] Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Theilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.