§ 778 BGB. Kreditauftrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 778. 2Kreditauftrag. Wer einen Anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 56, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.