§ 79 BGB. Einsicht in das Vereinsregister

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 79. 2Einsicht in das Vereinsregister.
3(1) 4[1] Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist Jedem gestattet. 5[2] Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 6[3] Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck. 7[4] (weggefallen) 8[5] (weggefallen)
9(2) [1] Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
  • 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
  • 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
[2] Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
10(3) [1] Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. [2] Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
11(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
12(5) [1] Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. 13[2] Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. [3] Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. [4] Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 14[5] Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 25. Dezember 1993: Art. 10 Nr. 2 Buchst. a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
4. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
5. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
6. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
7. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
8. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
9. 31. Dezember 2006: Artt. 27 Nr. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
10. 15. Dezember 2001: Artt. 2 Nr. 3, 17 S. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
11. 15. Dezember 2001: Artt. 2 Nr. 3, 17 S. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
12. 15. Dezember 2001: Artt. 2 Nr. 3, 17 S. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001.
13. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.
14. 31. Dezember 2006: Artt. 27 Nr. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.