§ 794 BGB. Haftung des Ausstellers

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 794. 2Haftung des Ausstellers.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 794 BGB

§ 793 BGB. Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

§ 794 BGB. Haftung des Ausstellers

§ 795 BGB