§ 795 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. Juni 1954/29. Juni 1954–1. Januar 1991]
1§ 795.
(1) [1] Im Inland ausgestellte Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(2) Eine ohne die erforderliche staatliche Genehmigung in den Verkehr gelangte Schuldverschreibung ist nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber den durch die Ausgabe verursachten Schaden zu ersetzen.
Anmerkungen:
1. 27. Juni 1954/29. Juni 1954: §§ 1, 10 des Gesetzes vom 26. Juni 1954.