§ 8 BGB. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017] | [1. Januar 2002] |
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§ 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger | § 8. Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger |
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. | (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. |
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben. |
[1. Januar 2002–22. Juli 2017]
1§ 8. 2Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger.
(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 2, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.