§ 807 BGB. Inhaberkarten und -marken

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 807. 2Inhaberkarten und -marken. Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergiebt, daß er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 807 BGB

§ 806 BGB. Umschreibung auf den Namen

§ 807 BGB. Inhaberkarten und -marken

§ 808 BGB. Namenspapiere mit Inhaberklausel