§ 808a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[27. Juni 1954/29. Juni 1954–1. Januar 1991]
1§ 808a. [1] Im Inland ausgestellte Orderschuldverschreibungen, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird, dürfen, wenn sie Teile einer Gesamtemission darstellen, nur mit staatlicher Genehmigung in den Verkehr gebracht werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. [2] Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. [3] Die Vorschriften des § 795 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 27. Juni 1954/29. Juni 1954: §§ 2, 10 des Gesetzes vom 26. Juni 1954.