§ 81 BGB. Stiftungsgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[29. März 2013] | [1. September 2002] |
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§ 81. Stiftungsgeschäft | § 81. Stiftungsgeschäft |
(1) [1] Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. [2] Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. [3] Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über | (1) [1] Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. [2] Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. [3] Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über |
1. den Namen der Stiftung, | 1. den Namen der Stiftung, |
2. den Sitz der Stiftung, | 2. den Sitz der Stiftung, |
3. den Zweck der Stiftung, | 3. den Zweck der Stiftung, |
4. das Vermögen der Stiftung, | 4. das Vermögen der Stiftung, |
5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. [4] Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. | 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung. [4] Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. |
(2) [1] Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. [2] Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. | (2) [1] Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. [2] Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. |
[1. September 2002–29. März 2013]
1§ 81. Stiftungsgeschäft.
(1) [1] Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. [2] Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen. [3] Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
- 1. den Namen der Stiftung,
- 2. den Sitz der Stiftung,
- 3. den Zweck der Stiftung,
- 4. das Vermögen der Stiftung,
- 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
(2) [1] Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. [2] Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2002: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2002.