§ 828 BGB. Minderjährige
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[16. April 2004]
1§ 828. 2Minderjährige.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem Anderen zufügt, nicht verantwortlich.
3(2) [1] Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. [2] Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
4(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 16. April 2004: Artt. 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. April 2004.
- 3. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 4, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 4. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 4, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.