§ 833 BGB. Haftung des Tierhalters

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 833. 2Haftung des Tierhalters. [1] Wird durch ein Thier ein Mensch getödtet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [2] Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Anmerkungen:
1. 20. Juni 1908: Gesetz vom 30. Mai 1908, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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