§ 839a BGB. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 839a. Haftung des gerichtlichen Sachverständigen.
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 5, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.