§ 83b BGB. Stiftungsvermögen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 83b. Stiftungsvermögen.
(1) [1] Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen. [2] Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
(2) Zum Grundstockvermögen gehören
- 1. das gewidmete Vermögen,
- 2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
- 3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
(4) [1] Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. [2] Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.