§ 84 BGB. Stiftungsorgane

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 84. Stiftungsorgane.
(1) [1] Die Stiftung muss einen Vorstand haben. [2] Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) [1] Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. [2] Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. [3] Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) [1] In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. [2] In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.