§ 87b BGB. Auflösung der Stiftung bei Insolvenz

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 87b. Auflösung der Stiftung bei Insolvenz. Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

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