§ 913 BGB. Zahlung der Überbaurente
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 913. Zahlung der Überbaurente | § 913 | 
| (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten. | (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten. | 
| (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. | (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 913. 
        
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
        (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.