§ 939 BGB. Hemmung der Ersitzung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 939. Hemmung der Ersitzung.
(1) [1] Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Fall eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. [2] Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
(2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 61, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.