§ 964 BGB. Vermischung von Bienenschwärmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 964. 2Vermischung von Bienenschwärmen. [1] Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. [2] Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 964 BGB

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