§ 983 BGB. Unanbringbare Sachen bei Behörden

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 983. 2Unanbringbare Sachen bei Behörden. Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 983 BGB

§ 982 BGB. Ausführungsvorschriften

§ 983 BGB. Unanbringbare Sachen bei Behörden

§ 984 BGB. Schatzfund