§ 990 BGB. Haftung des Besitzers bei Kenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 990. 2Haftung des Besitzers bei Kenntnis.
(1) [1] War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. [2] Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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