§ 13 BKAG. Informationssystem des Bundeskriminalamtes
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [24. Juli 2025] | [25. Mai 2018] | 
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| § 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes | § 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes | 
| (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. | (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. | 
| (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: | (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: | 
| 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, | 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, | 
| 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, | 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, | 
| 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, | 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, | 
| 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, | 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, | 
| 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken. | 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken. | 
| (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil. | (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil. | 
    [25. Mai 2018–24. Juli 2025]
    1§ 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes. 
        
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
        
            (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
            
        - 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
 - 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
 - 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
 - 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
 - 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
 
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.