§ 13 BKAG. Informationssystem des Bundeskriminalamtes

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. Juli 2025][25. Mai 2018]
§ 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes § 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken. 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil. (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
[25. Mai 2018–24. Juli 2025]
1§ 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes.
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
  • 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
  • 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
  • 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
  • 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
  • 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
Anmerkungen:
1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.

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