§ 13 BKAG. Informationssystem des Bundeskriminalamtes
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[24. Juli 2025] | [25. Mai 2018] |
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§ 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes | § 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes |
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. | (1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. |
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: | (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen: |
1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, | 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen, |
2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, | 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen, |
3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, | 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen, |
4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, | 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten, |
5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken. | 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken. |
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil. | (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil. |
[25. Mai 2018–24. Juli 2025]
1§ 13. Informationssystem des Bundeskriminalamtes.
(1) Das Bundeskriminalamt betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8.
(2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr erfüllt das Informationssystem insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1. Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2. Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3. Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4. Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5. Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.
(3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 teil.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.