§ 27a BKAG 1997

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[26. Juli 2012–25. Mai 2018]
1§ 27a. Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten.
(1) [1] Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an das Bundeskriminalamt übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. [2] Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. [3] Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
(2) Das Bundeskriminalamt erteilt dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 9, 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.

Umfeld von § 27a BKAG 1997

§ 27 BKAG 1997

§ 27a BKAG 1997

§ 28 BKAG 1997