§ 28 BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. August 1997–25. Mai 2018]
1§ 28. Abgleich personenbezogener Daten mit Dateien.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien, die es zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser Aufgaben Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe erforderlich ist. [2] Es kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.