§ 30 BKAG 1997

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. August 1997–25. Mai 2018]
1§ 30. Weitere Verwendung von Daten.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt kann bei ihm vorhandene personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nutzen, soweit eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist. [2] Gleiches gilt für die Übermittlung an die Landeskriminalämter zu kriminalstatistischen Zwecken. [3] Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(2) Das Bundeskriminalamt kann, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns erforderlich ist, personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zweck nutzen.
Anmerkungen:
1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.

Umfeld von § 30 BKAG 1997

§ 29 BKAG 1997

§ 30 BKAG 1997

§ 31 BKAG 1997