§ 18 BMG. Meldebescheinigung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2022][26. November 2019]
§ 18. Meldebescheinigung § 18. Meldebescheinigung
(1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. [2] Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: (1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. frühere Namen,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,,
3. Doktorgrad, 4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,
4. Geburtsdatum, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
5. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. [3] Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln. 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten. (2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt. (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend. (4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.
[26. November 2019–1. Mai 2022]
1§ 18. Meldebescheinigung.
(1) [1] Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. [2] Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 23. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,,
  • 4. Doktorgrad,
  • 5. Ordensname, Künstlername,
  • 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • 7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
3(2) [1] Auf Antrag kann eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden, die Daten nach § 3 Absatz 1, mit Ausnahme von Auskunfts- und Übermittlungssperren, enthalten darf. [2] Der Datenumfang der Meldebescheinigung nach Absatz 1 darf dabei auch unterschritten werden.
(3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebescheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.
4(4) § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
3. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 15, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.

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