§ 24 BMG. Datenerhebung, Meldebestätigung

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[7. April 2021][1. November 2016]
§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung § 24. Datenerhebung, Meldebestätigung
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind. (1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten: (2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten:
1. Familienname, 1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad, 3. Doktorgrad,
4. Geburtsdatum, 4. Geburtsdatum,
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum, 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
6. Datum der An- oder Abmeldung, 6. Datum der An- oder Abmeldung,
7. Anschrift und 7. Anschrift und
8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung. 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
[1. November 2016–7. April 2021]
1§ 24. Datenerhebung, Meldebestätigung.
(1) [1] Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10 genannten Daten erhoben werden. [2] Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) [1] Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). [2] Diese darf nur folgende Daten enthalten:
  • 1. Familienname,
  • 22. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • 3. Doktorgrad,
  • 4. Geburtsdatum,
  • 5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
  • 6. Datum der An- oder Abmeldung,
  • 7. Anschrift und
  • 8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 7, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.

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