§ 41 BMG. Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019]
1§ 41. Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise. 2[1] Die Empfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 3[2] In den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 25 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 25 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.