§ 44 BMG. Einfache Melderegisterauskunft
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019]
1§ 44. Einfache Melderegisterauskunft.
(1) [1] Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
[2] Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
3(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
-
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- a) den Familiennamen,
- b) den früheren Namen,
- c) die Vornamen,
- d) das Geburtsdatum,
- e) das Geschlecht oder
- f) eine Anschrift und
- 2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 13, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.
- 3. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 5. 26. November 2019: Artt. 16 Nr. 27 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.