§ 49 BMG. Automatisierte Melderegisterauskunft
Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[1. Mai 2017] | [1. November 2016] |
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§ 49. Automatisierte Melderegisterauskunft | § 49. Automatisierte Melderegisterauskunft |
(1) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. [2] Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. | (1) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. [2] Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. |
(2) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. [2] Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen. | (2) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. [2] Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen. |
(3) [1] Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. [2] Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. [3] Portale haben insbesondere die Aufgabe, | (3) [1] Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. [2] Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. [3] Portale haben insbesondere die Aufgabe, |
1. die Anfragenden zu registrieren, | 1. die Anfragenden zu registrieren, |
2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten, | 2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten, |
3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, | 3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten, |
4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und | 4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und |
5. die Datensicherheit zu gewährleisten. [4] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 5. die Datensicherheit zu gewährleisten. [4] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn | (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn |
1. der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und | 1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und |
2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist. | 2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist. |
(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden: | |
1. Ordensname, | |
2. Künstlername, | |
3. Geburtsdatum, | |
4. Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, | |
5. Geschlecht, | |
6. Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters, | |
7. Einzugsdatum zu einer Anschrift, | |
8. Auszugsdatum zu einer Anschrift, | |
9. Familienstand, | |
10. Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, | |
11. Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, | |
12. Sterbedatum, | |
13. Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. | |
(6) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend. | (5) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend. |
[1. November 2016–1. Mai 2017]
1§ 49. Automatisierte Melderegisterauskunft.
(1) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. [2] Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(2) [1] Einfache Melderegisterauskünfte können auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden. [2] Die Antwort an den Antragsteller ist verschlüsselt zu übertragen.
(3) [1] Eine einfache Melderegisterauskunft über das Internet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale erteilt werden. 2[2] Wird ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde. [3] Portale haben insbesondere die Aufgabe,
- 1. die Anfragenden zu registrieren,
- 2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an die Meldebehörde oder andere Portale weiterzuleiten,
- 3. die Antworten entgegenzunehmen und an Meldebehörden oder andere Portale weiterzuleiten,
- 4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Meldebehörden sicherzustellen und
- 5. die Datensicherheit zu gewährleisten.
(4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn
- 1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit Familienname oder früheren Namen und mindestens einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis 4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat, wobei für Familienname, frühere Namen und Vornamen eine phonetische Suche zulässig ist, und
- 2. die Identität der betroffenen Person durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden ist.
(5) § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 40 gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
- 2. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 15, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.