§ 8 BMG. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013
[26. November 2019][1. November 2015]
§ 8. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person § 8. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
[1] Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. [2] Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. [3] Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. [1] Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. [2] Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. [3] Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
[1. November 2015–26. November 2019]
1§ 8. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person. [1] Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. [2] Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Person unverhältnismäßig belastet. [3] Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.

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