§ 12 BNatSchG. Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. März 2010]
1§ 12. Zusammenwirken der Länder bei der Planung. [1] Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. [2] Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.