§ 16 BNatSchG. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[5. Januar 2018]
1§ 16. Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen.
2(1) [1] Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
  • 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
  • 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
  • 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
  • 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
  • 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
[2] Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
3(2) [1] Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. [2] Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
Anmerkungen:
1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 5. Januar 2018: Artt. 3, 5 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017.
3. 29. September 2017: Artt. 1 Nr. 2, 2 S. 1 des Gesetzes vom 15. September 2017.