§ 27 BNatSchG. Naturparke
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. April 2018] | [1. März 2010] |
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§ 27. Naturparke | § 27. Naturparke |
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die | (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die |
1. großräumig sind, | 1. großräumig sind, |
2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, | 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, |
3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, | 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, |
4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, | 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, |
5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und | 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und |
6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. | 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. |
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen. | (2) Naturparke sollen |
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. | entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. |
[1. März 2010–1. April 2018]
1§ 27. Naturparke.
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1. großräumig sind,
- 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.