§ 4 BNatSchG. Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[1. März 2010]
1§ 4. Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke. [1] Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2. der Bundespolizei,
- 3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4. der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7. der Telekommunikation
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2010: Artt. 1, 27 S. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009.