§ 40b BNatSchG. Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009
[16. September 2017]
1§ 40b. Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten. [1] Wer Exemplare einer invasiven Art besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er diese Berechtigung auf Verlangen nachweist. [2] Beruft sich die Person auf die Übergangsbestimmungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 genügt es, wenn sie diese Berechtigung glaubhaft macht. [3] § 47 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. September 2017: Artt. 1 Nr. 5, 4 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 2017.

Umfeld von § 40b BNatSchG

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