§ 22 BNatSchG2002

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[17. Dezember 2006][4. April 2002]
§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet § 22. Erklärung zum Schutzgebiet
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum (1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden können. erklärt werden können.
(2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. (2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft, 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft. 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. (4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
[4. April 2002–17. Dezember 2006]
1§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet.
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
  • 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
  • 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
erklärt werden können.
(2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
  • 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
  • 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
  • 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Anmerkungen:
1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.

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