§ 22 BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[17. Dezember 2006] | [4. April 2002] |
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§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet | § 22. Erklärung zum Schutzgebiet |
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum | (1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum |
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder | 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder |
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil | 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil |
erklärt werden können. | erklärt werden können. |
(2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. | (2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden. |
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über | (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über |
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, | 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, |
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft, | 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft, |
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft. | 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft. |
(4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. | (4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. |
[4. April 2002–17. Dezember 2006]
1§ 22. Erklärung zum Schutzgebiet.
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
- 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
- 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil
(2) [1] Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. [2] Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
- 1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
- 2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
- 3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) [1] Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften treffen. [2] Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
- Anmerkungen:
- 1. 4. April 2002: Artt. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 25. März 2002.