§ 34a BNatSchG2002
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002
[4. Februar 2005–1. März 2010]
1§ 34a. Gentechnisch veränderte Organismen. Auf
- 1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und
- 2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,
- Anmerkungen:
- 1. 4. Februar 2005: Artt. 2 Nr. 1, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.