§ 105 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[3. Februar 1971][22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
§ 105 § 105
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen, (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,
1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen; 1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;
2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist. 2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.
(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften de[s] §[…] 54 Abs. 1 und [§] 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend. (3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts. (4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(5) [1] Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. [2] Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet worden ist. [3] Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts. (5) [1] Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. [2] Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet worden ist. [3] Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt. (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970–3. Februar 1971]
1§ 105.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen,
  • 21. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu versetzen;
  • 2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.
(2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gelten entsprechend.
3(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
4(5) [1] Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den Richter vorläufig seines Amtes entheben. [2] Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet worden ist. [3] Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.
(6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der Richter alle Ansprüche aus seinem Amt.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.
2. 22. Dezember 1970/25. Dezember 1970: Artt. 1 Nr. 32, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970.
3. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 28, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.
4. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 28, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

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