§ 16 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 16 § 16
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts. (1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind. (2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat neun Richter anwesend sind.
(3) (weggefallen) (3) Das Plenum entscheidet auch, welcher Senat für ein anhängig werdendes Verfahren zuständig ist, wenn nach den gestellten Anträgen sowohl der Erste als auch der Zweite Senat zuständig ist oder wenn die Zuständigkeit sonst zweifelhaft ist.
(4) (weggefallen) (4) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 16.
(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat neun Richter anwesend sind.
(3) Das Plenum entscheidet auch, welcher Senat für ein anhängig werdendes Verfahren zuständig ist, wenn nach den gestellten Anträgen sowohl der Erste als auch der Zweite Senat zuständig ist oder wenn die Zuständigkeit sonst zweifelhaft ist.
(4) Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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