§ 4 BVerfGG
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956] | [13. März 1951/17. April 1951] |
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§ 4 | § 4 |
(1) [1] Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. [2] Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind. | (1) Vier Richter jedes Senates werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. |
(2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig. | (2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig. |
(3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. | (3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. |
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 4.
(1) Vier Richter jedes Senates werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt.
(2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
- Anmerkungen:
- 1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.