§ 4 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956][13. März 1951/17. April 1951]
§ 4 § 4
(1) [1] Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt. [2] Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem oberen Bundesgericht tätig gewesen sind. (1) Vier Richter jedes Senates werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt.
(2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig. (2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. (3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
[13. März 1951/17. April 1951–22. Juli 1956/25. Juli 1956]
1§ 4.
(1) Vier Richter jedes Senates werden aus der Zahl der Richter an den oberen Bundesgerichten für die Dauer ihres Amtes an diesen Gerichten gewählt.
(2) [1] Die übrigen Richter werden auf die Dauer von acht Jahren gewählt; bei der ersten Wahl wird jedoch die Hälfte von ihnen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. [2] Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Richter führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

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