§ 5 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970][22. Juli 1956/25. Juli 1956]
§ 5 § 5
(1) [1] Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. [2] Von den aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Richtern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt. (1) [1] Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. [2] Von den auf Zeit zu berufenden Richtern werden drei vor dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den für die Dauer ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht zu berufenden Richtern einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
(2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags gewählt. (2) Die auf Zeit zu berufenden Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat. (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.
[22. Juli 1956/25. Juli 1956–22. Dezember 1970/25. Dezember 1970]
1§ 5.
2(1) [1] Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. [2] Von den auf Zeit zu berufenden Richtern werden drei vor dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan, von den für die Dauer ihres Amtes an einem oberen Bundesgericht zu berufenden Richtern einer von dem einen, zwei von dem anderen Wahlorgan in die Senate gewählt.
(2) Die auf Zeit zu berufenden Richter werden frühestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundestag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats nach dem ersten Zusammentritt des Bundestags gewählt.
(3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit der Nachfolger innerhalb eines Monats von demselben Bundesorgan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt hat.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.
2. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

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