§ 9 BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[11. August 1993][13. März 1951/17. April 1951]
§ 9 § 9
(1) [1] Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vizepräsidenten. [2] Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört. (1) [1] Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und seinen Stellvertreter. [2] Der Stellvertreter ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten. (2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend. (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
[13. März 1951/17. April 1951–11. August 1993]
1§ 9.
(1) [1] Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und seinen Stellvertreter. [2] Der Stellvertreter ist aus dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht angehört.
(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsidenten, der Bundesrat seinen Stellvertreter.
(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 13. März 1951/17. April 1951: § 107 des Gesetzes vom 12. März 1951.

Umfeld von § 9 BVerfGG

§ 8 BVerfGG

§ 9 BVerfGG

§ 10 BVerfGG