§ 91a BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Juli 1956/25. Juli 1956–4. August 1963/10. August 1963]
1§ 91a.
(1) [1] Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß, der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines Geschäftsjahrs berufen wird, prüft die Verfassungsbeschwerde vor. [2] Jeder Senat kann mehrere Ausschüsse berufen.
(2) [1] Der Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß die Verfassungsbeschwerde verwerfen, wenn weder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist, noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. [2] Einigt sich der Ausschuß nicht, so kann der Senat die Verfassungsbeschwerde aus diesen Gründen mit einfacher Mehrheit verwerfen.
(3) § 24 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 1956/25. Juli 1956: Artt. 1 Nr. 17, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1956.

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