§ 93a BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[22. Dezember 1970/25. Dezember 1970–1. Januar 1986]
1§ 93a.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) [1] Ein aus drei Richtern bestehender Ausschuß, der von dem zuständigen Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres berufen wird, prüft die Verfassungsbeschwerde vor. [2] Jeder Senat kann mehrere Ausschüsse berufen.
2(3) Der Ausschuß kann durch einstimmigen Beschluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn sie unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(4) [1] Hat der Ausschuß die Annahme nicht abgelehnt, so entscheidet der Senat über die Annahme. [2] Er nimmt die Verfassungsbeschwerde an, wenn mindestens zwei Richter der Auffassung sind, daß von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten ist oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.
(5) [1] Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mündliche Verhandlung und brauchen nicht begründet zu werden. [2] Der Beschluß, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, wird dem Beschwerdeführer vom Ausschuß oder vom Vorsitzenden des Senats unter Hinweis auf den für die Ablehnung nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt mitgeteilt.
Anmerkungen:
1. 4. August 1963/10. August 1963: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 3 des Gesetzes vom 3. August 1963.
2. 22. Dezember 1970/25. Dezember 1970: Artt. 1 Nr. 21, 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970.

Umfeld von § 93a BVerfGG

§ 93 BVerfGG

§ 93a BVerfGG

§ 93b BVerfGG