§ 93b BVerfGG

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) vom 12. März 1951
[1. Januar 1986–11. August 1993]
1§ 93b.
(1) [1] Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen, wenn
  • 1. der Beschwerdeführer den ihm aufgegebenen Vorschuß (§ 34 Abs. 6) nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt hat,
  • 2. die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist oder aus anderen Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
  • 3. zu erwarten ist, daß der Senat die Verfassungsbeschwerde nach § 93c Satz 2 nicht annehmen wird.
[2] Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) [1] Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist, weil das Bundesverfassungsgericht die hierfür maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden hat. [2] Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. [3] Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(3) [1] Die Entscheidungen der Kammer ergehen ohne mündliche Verhandlung. [2] Zur Begründung des Beschlusses, durch den die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, genügt ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1986: Artt. 1 Nr. 11, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985.

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