§ 1 BauGB. Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[8. Mai 1975–1. Januar 1977]
1§ 1. Zweck und Arten der Bauleitplanung.
(1) Um die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, ist die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen.
(4) [1] Die Bauleitpläne haben sich nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesundheit zu richten. [2] Dabei sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. [3] Die Bauleitpläne sollen den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung dienen und die Eigentumsbildung im Wohnungswesen fördern.
(5) 2[1] Die Bauleitpläne haben die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge zu berücksichtigen, die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Jugendförderung, des Verkehrs und der Verteidigung zu beachten sowie den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen. 3[2] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in dem notwendigen Umfang für ändere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 8. Mai 1975: §§ 46 Nr. 1, 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1975.
3. 8. Mai 1975: §§ 46 Nr. 2, 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1975.

Umfeld von § 1 BauGB

§ 1 BauGB. Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

§ 1a BauGB. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz